JBEG | Jugendbeteiligungserprobungsgesetz

An vielen Orten in unserer Landeskirche übernehmen Kinder und Jugendliche schon Verantwortung – für Jugendgruppen, Freizeiten, Konfi-Angebote, Gottesdienste. Das JBEG geht einen Schritt weiter: Es öffnet auch die kirchlichen Leitungsgremien für junge Perspektiven. Jede der rund 450 Gemeinden in Westfalen, jeder Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung berufen dafür ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zwischen 18 und 27 Jahren.

Nicht zu verwechseln mit der Kinder- und Jugendvertretung (KJV): Während das JBEG jungen Erwachsenen (18–27 Jahren) einen Sitz in bestehenden Leitungsgremien verschafft, schafft die Kinder- und Jugendvertretung (KJV) eigene Vertretungsstrukturen – meist für eine jüngere Zielgruppe. Du suchst Letzteres? Hier geht’s zur KJV →

Warum gibt es das JBEG?

Die Landeskirche verfolgt damit ein klares Ziel: mehr echte Beteiligung junger Menschen in der Kirche.

  • Die Bedürfnisse junger Menschen werden in Entscheidungen einbezogen, nicht nur zur Kenntnis genommen.
  • Engagement wird wertgeschätzt – nicht nur mit Worten, sondern mit einer Stimme im Gremium.
  • Junge Menschen sollen nicht nur beraten oder unterstützen, sondern mitentscheiden, wohin sich Gemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche entwickeln.
  • Dafür braucht es echten Zugang zu den Leitungsgremien selbst – genau das regelt das JBEG.

Was bedeutet das konkret?

Für alle Leitungsorgane: Junge Menschen unter 27 werden zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern berufen – auch dort, wo über reguläre Wege schon junge Menschen vertreten sind. Sie erhalten dabei alle Rechte eines vollwertigen Gremiumsmitglieds, einschließlich Stimmrecht. Das ist kein Detail: Wer sich mit komplexen Themen auseinandersetzen soll, muss sich am Ende auch eine Meinung bilden und sie einbringen können. 

Zu beachten hierbei: Das Vorschlagsrecht für die zu berufenden Personen liegt bei der evangelischen Jugend vor Ort. Damit das gut funktioniert, braucht es dort ein aktives, gut aufgestelltes Gremium der evangelischen Jugend – genau hier setzt die Kinder- und Jugendvertretung an. Eine funktionierende KJV ist die praktische Voraussetzung dafür, dass eine JBEG-Berufung nicht zur Formsache wird.

Was hat sich seit 2022 verändert?

Im Juni 2022 wurde das Jugendbeteiligungserprobungsgesetz (JBEG) verabschiedet, das zunächst einen zusätzlichen Platz im Presbyterium, Kreissynodalvorstand und in der Kirchenleitung für eine Person unter 27 Jahren einrichtete. Ziel war es, die Altersdiversität in kirchlichen Leitungsorganen und die verantwortungsvolle Teilhabe junger Menschen zwischen 18 und 27 Jahren zu fördern.

Änderung 2024: Es änderte § 2 Absatz 1 JBEG in zwei Punkten:

  1. Zweite JBEG-Person möglich: Neben der bisherigen, verpflichtenden ersten jungen Person kann das Presbyterium seitdem unter denselben Voraussetzungen eine zweite Person berufen. Die erste Berufung bleibt also obligatorisch, die zweite ist optional und liegt im Ermessen des jeweiligen Presbyteriums.
  2. Klarstellung zur Stellenzahl: Solange Presbyterinnen oder Presbyter nach dem JBEG berufen sind, erhöht sich die Anzahl der Presbyteriums-Stellen im Sinne der Kirchenordnung (Art. 40 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3) entsprechend ihrer Anzahl – das gilt also für eine wie für zwei zusätzliche JBEG-Personen gleichermaßen. Die jungen Mitglieder verbrauchen damit keine der regulär vorgesehenen Sitze, sondern kommen als eigene, zusätzliche Stellen hinzu.


Als Erprobungsgesetz war von Anfang an eine Evaluation vorgesehen, die ab dem 1. April 2027 durch die Kirchenleitung erfolgen und bis zum 31. März 2029 abgeschlossen werden soll.

Was bedeutet „Erprobungsgesetz“?

Seit 2020 bietet Artikel 139a der Kirchenordnung die Möglichkeit, Kirchengesetze mit beschränkter zeitlicher Dauer zu erlassen, um neue Regelungen zu erproben, bevor entschieden wird, ob sie dauerhaft ins Kirchenrecht aufgenommen werden. Dabei darf auch von der Kirchenordnung abgewichen werden. Zeigt sich während der Erprobung, dass Regelungen nicht wie gewünscht wirken oder angepasst werden müssen, kann darauf reagiert werden, ohne die Kirchenordnung selbst mehrfach zu ändern. So bleibt die Kirchenordnung ein stabiler Kern – und gleichzeitig entsteht Raum für Neues.

Warum gelten Altersgrenzen von 18 bis 27?

Die verantwortliche Mitwirkung in einem Leitungsgremium setzt Volljährigkeit voraus – dafür braucht es ein gewisses Maß an Reife und Einsichtsfähigkeit, weshalb die bestehende Mindestaltersgrenze nicht unterlaufen wird. Die obere Grenze liegt bei der Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Besonderheit: Für die Wählbarkeit als Presbyter*in zählt nicht das Alter am Wahltag, sondern am Tag der Amtseinführung – es gibt keinen Grund, warum Kandidierende schon am Wahltag volljährig sein müssten.

Ansprechpartner*innen im Amt

Burkhard vom Schemm

Ehrenamt

Amt für Jugendarbeit
Iserlohner Straße 25
58239 Schwerte

Olivia Klimek

Assistenz

Amt für Jugendarbeit
Iserlohner Straße 25
58239 Schwerte